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Staatsstipendien für Komposition 2021/22

Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport schreibt bis zu 10 zusätzliche Staatsstipendien für musikalische Kompositionen für den Zeitraum von Juli 2021 bis Juni 2022 aus. Diese werden auf Empfehlung einer unabhängigen Jury Personen zuerkannt, die mit der Musiktradition und der aktuellen musikalischen Entwicklung in Österreich seit Jahren in engem Zusammenhang stehen, ein abgeschlossenes Musikstudium vorweisen können oder kontinuierlich hauptberuflich als Musikschaffende tätig sind.

Teilnahmeberechtigt sind natürliche Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder einen Wohnsitz in Österreich haben. Die Laufzeit jedes der mit EUR 1.400,00 monatlich dotierten Stipendien beträgt ein Jahr.

Die vollständigen Bewerbungsunterlagen sind ab sofort bis spätestens 15. April 2021 postalisch oder per E-Mail an folgende Adresse zu richten:

z. Hd. Mag. Martin Seiwald, MAS
martin.seiwald@bmkoes.gv.at
Bundesministerium für Kunst, Kultur öffentlichen Dienst und Sport
Abteilung IV/A/2 – Musik und darstellende Kunst
Concordiaplatz 2, 1010 Wien

Es gilt das Datum des Poststempels bzw. des Einlangens per E-Mail.
Das Bewerbungsschreiben ist mit dem Betreff „Staatsstipendium für Komposition 2021/22" zu versehen.

Die vollständigen Bewerbungsunterlagen enthalten:
1. Ausgefülltes allgemeines Förderantragsformular mit Name, Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum und Bankverbindung: Kreditinstitut (mit Bankleitzahl, IBAN, BIC), Kontowortlaut (=Kontoinhaber/Kontoinhaberin)
2. Kopie des Meldezettels
3. Lebenslauf mit Angaben über die bisherige künstlerische bzw. kompositorische Tätigkeit sowie eine aktuelle Werkliste
4. Allgemeine Angaben über die derzeitige Einkommens- und Berufssituation
5. Eine übersichtliche Beschreibung der kompositorischen Vorhaben (inkl. Titel, Besetzung, Uraufführungsdatum, ggf. Auftraggeber sowie Angaben über ausführende Ensembles und Veranstalter etc.), die während der Laufzeit des Stipendiums verwirklicht werden sollen.
6. Arbeitsproben: Partituren sowie Tonbeispiele in Form von Links zu im Internet veröffentlichtem Material. Es wird empfohlen, nur Kopien vorzulegen, da keine Haftung für Verlust oder Beschädigung des eingesandten Materials übernommen werden kann.
7. Unterzeichnetes Förderantragsformular entweder mit eigenhändiger Original-Unterschrift (postalisch) oder mit Handysignatur/Bürgerkarte https://www.handy-signatur.at/ (E-Mail-Einreichung), wodurch die Richtigkeit der Angaben bestätigt und das Einverständnis mit den Ausschreibungsbedingungen erklärt wird.

Die Stipendiatinnen/Stipendiaten werden von einer qualifizierten Jury in freier Bewertung vorgeschlagen. Vom Juryergebnis werden die TeilnehmerInnen schriftlich informiert. Es wird darauf hingewiesen, dass keine verbalisierte Begründung des Juryvorschlages erfolgt. Einsendungen nach dem genannten Einreichtermin und unvollständige Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden.

Mit der Annahme des Stipendiums ist – sofern in der Zuerkennung keine andere Bestimmung genannt ist – die Verpflichtung verbunden spätestens drei Monate nach dessen Ablauf der zuständigen Abteilung des Ministeriums einen dokumentierten Bericht über die während der Laufzeit des Stipendiums entstandenen Arbeiten sowie Kopien dieser Werke oder entsprechende Tonträger vorzulegen.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass – im Falle der Zuerkennung eines Stipendiums – im selben Zeitraum keine weiteren Förderungen an Stipendiatinnen/Stipendiaten ausgesprochen werden können. Personen, die im letzten Jahr (2020) ein Staatsstipendium für Komposition erhalten haben oder bereits für ein Staatsstipendium im Jahr 2021 ausgewählt wurden, sind von der Bewerbung ausgeschlossen.

Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher erhalten, falls ihnen ein Stipendium zugesprochen wird, einen um den Betrag von EUR 200,00 per Monat erhöhten Stipendienbetrag. Ein erhöhtes Stipendium steht zu, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung und für den Zeitraum des beantragten Stipendiums nicht in einer Partnerschaft (Ehe, Lebensgemeinschaft, eingetragenen Partnerschaft) lebt und während dieses Zeitraumes Familienbeihilfe für mindestens ein Kind erhält. Als Nachweis der Sorgepflichten ist die Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfen und das ausgefüllte Alleinerziehenden-Formular vorzulegen.